AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote von Jochheim edv erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Jochheim edv ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Jochheim edv sie schriftlich bestätigt.

2. Vertragsabschluss, Umfang der Lieferung

1. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Drucksachen enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
2. Für den Umfang und die Preise der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden, Zusagen von Vertretern, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Jochheim edv sie schriftlich bestätigt.

3. Preise, Preisänderungen

1. Angebote sind, soweit nicht anderes schriftlich angegeben, 14 Tage bindend.
Die Preise ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung und verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen wird. Bei Veränderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer ändert sich der Preis entsprechend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten, wenn nicht anderweitige Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind, ab Versandort, der auch der Ort des Sublieferanten sein kann, ausschließlich der Verpackung, Transport, Maut, Frachtversicherung.
3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 2 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.

4. Lieferzeiten, Verzug, Nichterfüllung, Unmöglichkeit

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Jochheim edv steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Jochheim edv durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die Jochheim edv die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von Jochheim edv zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei Jochheim edv, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen Jochheim edv, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Lieferung und Nichterfüllung wird, soweit gesetzlich zulässig, gegen Jochheim edv und die Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
5. Jochheim edv ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
6. Soweit das Datum der Lieferung oder Leistung auf der Rechnung von Jochheim edv nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.

5. Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist Jochheim edv berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Jochheim edv kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an Jochheim edv als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen – es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann Jochheim edv den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern.
3. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Jochheim edv die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Jochheim edv ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises – es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach – oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunde zu fordern.

 6. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Jochheim edv verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden von Jochheim edv verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Jochheim edv hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
2. Jochheim edv ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

7. Mängelhaftung / Schadensersatz

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Jochheim edv entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Jochheim edv haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Jochheim edv beruhen. Soweit Jochheim edv keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Jochheim haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Jochheim edv schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von
Jochheim edv auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Soweit Schadensersatzhaftung gegenüber der Jochheim edv ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
12. Hat der Kunde wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache Jochheim edv zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde Jochheim edv die Kosten für die Überprüfung des Gerätes bzw. Teiles einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.
13. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gebrauchtgegenstände, die unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert werden, ferner nicht für Verschleißteile jeglicher Art.
14. Jochheim edv haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. Jochheim edv haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.

8. Besondere Bestimmungen für Software und andere digitale Produkte mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten

1. Betrifft das Vertriebsrecht Software oder ein anderes digitales Produkt, dessen Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist (z.B. Subskriptionssoftware mit einer Jahreslizenz), bleibt die primäre Leistungspflicht von Jochheim edv auf die einmalige Verschaffung des Nuzungsrechts für die Laufzeitlizenz beschränkt.
2. Mit Ende der Laufzeit endet das Nutzungsrecht des End-Users.
3. Jochheim edv haftet entsprechend der Rechtslage bei Software oder anderen digitalen Produkten mit zeitlich unbefristetem Nutzungsrecht auch beim Vertrieb von Software und anderen digitalen Produkten mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten nicht für Schäden, die vom Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden; der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe von Jochheim edv.
4. Software und andere digitale Produkte werden gemäß den Lizenzbestimmungen der Lieferanten bereitgestellt, deren Einhaltung der Kunde zusichert.

9. Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung

1. Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an Jochheim edv einzusenden bzw. anzuliefern.
2. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.
3. Der Kunde ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. Jochheim edv übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch Jochheim edv nicht übernommen.

10. Zahlung

1.Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an Jochheim edv erfolgen.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges wird Jochheim edv Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basissatz der deutschen Bundesbank berechnen.
3. Jochheim edv ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Jochheim edv berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Jochheim edv über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.
5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist Jochheim edv berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

6. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

11. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Jochheim edv aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Jochheim edv vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, die Jochheim edv auf Verlangen des Kunden nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum von Jochheim edv (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für Jochheim edv als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Jochheim edv zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für Jochheim edv grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er Jochheim edv bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für Jochheim edv. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber Jochheim edv befindet. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Jochheim edv ab. Er ist verpflichtet, die an Jochheim edv abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis Jochheim edv ihm schriftlich mitteilt, dass sie dies selbst vornehmen möchte. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Jochheim edv hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist Jochheim edv berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
6. Zu Sicherungszwecken erhält Jochheim edv Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen. Insbesondere erhält Jochheim edv auf erstes Anfordern eine Debitoren-Saldenliste mit Kundenadressen.
7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Jochheim edv liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
8. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden.
9. Die Abtretungen werden angenommen.

12. Datenschutz und Datenspeicherung

1. Jochheim edv ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß DSGVO gespeichert.

13. Anwendbares Recht

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Jochheim edv und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand

am Geschäftssitz von Jochheim edv für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Jochheim edv ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist der Geschäftssitz von Jochheim edv Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

 14. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein,  unwirksam werden oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Vertragsparteien verpflichten sich schon jetzt, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Stand 01/2022